Fb AGBs.

Hier finden Sie alles zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Fb INDUSTRY AUTOMATION.

Stand 10/2025

1. Geltung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der Firma Fb Industry Automation GmbH, Österreich, Steiermark, 8200 Albersdorf-Prebuch, Heinz-Stoiser-Straße 5, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunden) für die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Installation, Programmierung, Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme, Wartung und Änderung von Maschinen, Anlagen und Logistiksystemen sowie für die Lieferung von Komponenten, Ersatzteilen, Software und damit verbundenen Dienstleistungen, sowohl für das gegenständliche Rechtsgeschäft als auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2 Es gilt gegenüber Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.fb-automation.com. Auf Rechtsbeziehungen zu Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes finden die gegenständlichen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

1.3 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und Kostenvoranschläge unverbindlich.

2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3 Kaufverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise

3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.3 Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn nach Ablauf von mindestens 60 Tagen nach Vertragsschluss ohne unser Verschulden Änderungen in Höhe von mindestens 5% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Maßnahmen zuständiger Behörden, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

4. Zahlungsbedingungen 

4.1 30% des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % bei Lieferung und 10 % bei Inbetriebnahme – jeweils ohne Abzug – fällig.

4.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

4.3 Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen, und/oder alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.

4.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

4.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

4.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir im Hinblick auf zur Forderungsbeitreibung notwendige Mahnungen berechtigt, für die zweite Mahnung Mahngebühren in Höhe von € 10,– sowie für die dritte Mahnung in Höhe von € 20,– zu berechnen.

5. Bonitätsprüfung

5.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

6. Lieferfristen

6.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

6.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

6.3 Kunden gegenüber sind Liefertermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

6.4 Im Falle eines ausschließlich von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Kunde zur Geltendmachung einer Verzugsschadenspauschale in Höhe von 0,5% des Netto-Vertragspreises der vom Verzug betroffenen Ware für jede Woche des Verzuges, bis in Höhe von maximal 5% des Netto-Vertragspreises berechtigt.

6.5 Mit Zahlung der der Verzugsschadenspauschale gelten – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – sämtliche Verzugsschadensersatzansprüche gegen uns als abgegolten und erledigt.

6.6 Der Kunde hat uns die Geltendmachung der Verzugsschadenspauschale spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach vollständiger Lieferung in Textform mitzuteilen (Ausschlussfrist). Bei verspäteter Mitteilung verfällt der Anspruch auf Zahlung der Verzugsschadenspauschale.

6.7 Nach Fälligkeit der maximalen Verzugsschadenspauschale ist der Kunde zur Kündigung des Kaufvertrages berechtigt.

7. Annahmeverzug

7.1 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Tag zusteht.

7.2 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes vom Kunden verlangen. Die Möglichkeit des Kunden, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass der tatsächlich entstandene Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist, bleibt hiervon unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

8.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

8.3 Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

8.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8.5 Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

8.6 Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

8.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

8.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

8.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

9. Geistiges Eigentum

9.1 Pläne, Skizzen, Konstruktionszeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns erstellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

9.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung im Rahmen des jeweiligen Auftrags, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und ZurVerfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

9.3 Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit uns zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

9.4 Als „Quellcode und sonstige Codebestandteile“ im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere Quell- und Objektcode, Skripte, Konfigurationen, Schnittstellen, Bibliotheken sowie die dazugehörige technische Dokumentation. Soweit Quellcode oder sonstige Codebestandteile im Rahmen eines Auftrags von uns oder von einem mit uns verbundenen Unternehmen, insbesondere einer Tochtergesellschaft der Fb Industry Automation GmbH, erstellt, weiterentwickelt, angepasst oder sonst bearbeitet werden, stehen uns – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Werknutzungsrechte an den dadurch neu geschaffenen oder bearbeiteten Codebestandteilen und sonstigen Arbeitsergebnissen zu. Rechte an nachweislich bereits vor Beginn des jeweiligen Auftrags bestehenden Codebestandteilen des Kunden oder Dritter bleiben unberührt. Der Kunde räumt uns und den von uns eingesetzten verbundenen Unternehmen jedoch alle zur Vertragserfüllung, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Wartung und Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Nutzungsrechte an solchen vorbestehenden Codebestandteilen ein und sichert zu, hierzu berechtigt zu sein.

10. Gewährleistung 

10.1 Bei Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit der vertraglich vereinbarten Übergabe oder der erstmaligen Nutzung durch den Kunden. Bei abschnittsweiser Nutzungsübernahme beginnt die Gewährleistungsfrist für jeden übernommenen Anlagenbereich gesondert. Bei Komponenten und Ersatzteilen, für die keine Montage oder Inbetriebnahme durch uns geschuldet ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Ablieferung.

10.2 Die Beseitigung von der Gewährleistung unterliegenden Mängeln („Nacherfüllung“) erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung der Ware; abgesehen davon kann auch eine Preisminderung in Form einer Gutschrift gewährt werden.

10.3 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest drei Versuche einzuräumen.

10.4 Der Kunde hat uns eine unverzügliche Mangelfeststellung zu ermöglichen.

10.5 Eine Gewährleistung für Schäden an der Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, natürliche Abnutzung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage durch den Kunden, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, ist ausgeschlossen.

10.6 Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Schnittstellen unserer Produkte zu den technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen oder sonstige für den Betrieb unserer Produkte erforderlichen Anschlüsse nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit der gelieferten Ware nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

10.7 Die bloße Nacherfüllung bedeutet kein Anerkenntnis von behaupteten Mängeln; auch führen Verhandlungen über Nacherfüllungsansprüche weder zu einem Neubeginn, Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf den Gegenstand der Nacherfüllung.

10.8 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 S 2 ABGB sowie ein Rückgriffsrecht des Kunden gegen uns gem. § 933b ABGB wird abbedungen. Allfällige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

10.9 Technische oder optische Produktveränderungen im Rahmen der Produktpflege, die eine Verbesserung der Qualität bzw. Funktionalität der Ware zur Folge haben, stellen keinen Mangel dar.

10.10 Sollte sich herausstellen, dass die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt waren, ist dieser verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

10.11 Die Beweislast dafür, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war, liegt beim Kunden.

10.12 Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls ab erstmöglicher Erkennbarkeit innerhalb o.g. Frist angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht innerhalb o.g. Frist nach Entdeckung bzw. offensichtlicher Erkennbarkeit erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

10.13 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung der mangelhaften Ware, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

11. Haftung

11.1 Unsere Schadensersatzhaftung ist – inklusive einer etwaigen Verzugsschadenspauschale nach Ziffer 6.4 – auf 100% des jeweiligen Nettovertragspreises oder auf € 1.000.000,– begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

11.2 Die Haftung für reine Vermögensschäden und mittelbare bzw. indirekte Schäden bzw. Folgeschäden ist – mit Ausnahme der Verzugspauschale – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Nutzungs- und Produktionsausfall bzw. entgangenen Gewinn.

11.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse und/oder -begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und bei zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftung).

11.4 Schadenersatzansprüche sind zur Vermeidung des Anspruchsverfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

11.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

11.6 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und unsere Haftung beschränkt sich insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

12.2 Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare ersetzen, die nach ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt.

12.3 Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Österreich, Steiermark, 8200 Albersdorf-Prebuch, Heinz Stoiser-Straße 5, sowie unsere Betriebsstätte in 8171 St. Kathrein am Offenegg, Schmied in der Weiz 229.

12.4 Es gilt österreichisches Recht, (unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts).

12.5 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Bezirksgericht Weiz.